Steuerberater Markus Zeh
Remstaler Straße 11/13,
D-13465 Berlin
Tel.: +49 (0)30 / 40 60 509-10
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Erfüllung steuerlicher Pflichten | Durchsetzung von Rechten | Unterstützung von Entscheidungen | Bewertung und Prüfung
Unsere Kanzlei bietet Ihnen ein ganzheitliches Beratungsangebot, das individuell auf ihre privaten und unternehmerischen Bedürfnisse ausgerichtet ist. Durch steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung helfen wir Ihnen, optimale Gestaltungen zu finden und Ihr Vermögen für die Zukunft zu sichern. Der Verantwortung Ihnen gegenüber sind wir uns stets bewusst.
Durch regelmäßige Fortbildung, effiziente Kanzleiführung und große Sensibilität für Ihre Belange werden wir dieser Verantwortung gerecht.
Markus Zeh
Beratung - Prüfung - Vertretung
Bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten, bei der Durchsetzung von Rechten, bei privaten und betrieblichen Entscheidungen und hinsichtlich bestimmter gesetzlicher und freiwilliger Prüfungen benötigen die Steuerpflichtigen fachlichen Rat und Hilfe.
Ich bin branchenübergreifend für alle Berufsgruppen tätig und berate
Mandanten intern
An dieser Stelle finden meine Mandanten nützliche Tools, Dateien und Infomaterial.
Für den Zugang benötigen Sie die Benutzerkennung und ein Passwort, welche Sie als e-mail von mir erhalten können.
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Erfüllung steuerlicher Pflichten
Ich...
Durchsetzung von Rechten
Unterstützung von Entscheidungen
Ich berate meine Mandanten z.B. bei
Ich unterstütze meine Mandanten bei unternehmerischen Entscheidungen, wie
Bewertung und Prüfung
Ich führe Unternehmensbewertungen durch und erstelle
Ich übernehme gesetzliche und freiwillige Prüfungen wie
Steuerberaterinnen und Steuerberater, die nach bestandener staatlicher Prüfung von den Steuerberaterkammern als Steuerberater bestellt werden, unterliegen der
Berufsaufsicht durch Steuerberaterkammern und Berufsgerichte. Sie sind zu Verschwiegenheit verpflichtet und im Strafverfahren zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Zum Schutz meiner Mandanten bin ich als Steuerberater gegen Vermögensschäden haftpflichtversichert. Ich habe das Steuerberatungsgesetz und die Berufsordnung der Steuerberater zu beachten und bin bei der steuerlichen Beratung an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden.
Als Steuerberater bin ich in meiner Berufsausübung
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Mo.- Fr.: 9:00 - 17:00 Uhr
weitere Termine nach Absprache
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Berufshaftpflichtversicherung bei
Allianz Deutschland AG
Königinstraße 28, 80802 München, info@allianz.de
mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. €
Für die Beauftragung meiner Kanzlei gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
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2. Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten
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2.2 Kontaktformular
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3. Weitergabe von Daten
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nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) DSGVO durch die betroffene Person ausdrücklich dazu eingewilligt wurde,
die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass die betroffene Person ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe ihrer Daten hat,
für die Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, und/oder
dies nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) DSGVO für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person erforderlich ist.
In anderen Fällen werden personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben.
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Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die o. g. Zwecke zur Wahrung der berechtigten Interessen der Kanzlei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO gerechtfertigt.
5. Ihre Rechte als betroffene Person
Soweit Ihre personenbezogenen Daten anlässlich des Besuchs unserer Webseite verarbeitet werden, stehen Ihnen als „betroffene Person“ im Sinne der DSGVO folgende Rechte zu:
6. Auskunft
Sie können von uns Auskunft darüber verlangen, ob personenbezogene Daten von Ihnen bei uns verarbeitet werden. Kein Auskunftsrecht besteht, wenn die Erteilung der begehrten Informationen gegen die Verschwiegenheitspflicht gem. § 57 StBerG verstoßen würde oder die Informationen aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen eines überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Hiervon abweichend kann eine Pflicht zur Erteilung der Auskunft bestehen, wenn insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden Ihre Interessen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen. Das Auskunftsrecht ist ferner ausgeschlossen, wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsfristen nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sofern die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und die Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Sofern in Ihrem Fall das Auskunftsrecht nicht ausgeschlossen ist und Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet werden, können Sie von uns Auskunft über folgende Informationen verlangen:
Zwecke der Verarbeitung,
Kategorien der von Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten,
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre personenbezogenen Daten offen gelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern,
falls möglich die geplante Dauer, für die Ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung,
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz,
sofern die personenbezogenen Daten nicht bei Ihnen als betroffene Person erhoben worden sind, die verfügbaren Informationen über die Datenherkunft,
ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen automatisierter Entscheidungsfindungen,
ggf. im Fall der Übermittlung an Empfänger in Drittländern, sofern kein Beschluss der EU-Kommission über die Angemessenheit des Schutzniveaus nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt, Informationen darüber, welche geeigneten Garantien gem. Art. 46 Abs. 2 DSGVO zum Schutze der personenbezogenen Daten vorgesehen sind.
6.2 Berichtigung und Vervollständigung
Sofern Sie feststellen, dass uns unrichtige personenbezogene Daten von Ihnen vorliegen, können Sie von uns die unverzügliche Berichtigung dieser unrichtigen Daten verlangen. Bei unvollständigen Sie betreffenden personenbezogenen Daten können sie die Vervollständigung verlangen.
6. 3Löschung
Sie haben ein Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), sofern die Verarbeitung nicht zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Rechts auf Information oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist und einer der nachstehenden Gründe zutrifft:
Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
Die Rechtfertigungsgrundlage für die Verarbeitung war ausschließlich Ihre Einwilligung, welche Sie widerrufen haben.
Sie haben Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingelegt, die wir öffentlich gemacht haben.
Sie haben Widerspruch gegen die Verarbeitung von uns nicht öffentlich gemachter personenbezogener Daten eingelegt und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor.
Ihre personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, der wir unterliegen, erforderlich.
Kein Anspruch auf Löschung besteht, wenn die Löschung im Falle rechtmäßiger nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und Ihr Interesse an der Löschung gering ist. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung.
7.4 Einschränkung der Verarbeitung
Sie können von uns die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, wenn einer der nachstehenden Gründe zutrifft:
Sie bestreiten die Richtigkeit der personenbezogenen Daten. Die Einschränkung kann in diesem Fall für die Dauer verlangt werden, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
Die Verarbeitung ist unrechtmäßig und Sie verlangen statt Löschung die Einschränkung der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten.
Ihre personenbezogenen Daten werden von uns nicht länger für die Zwecke der Verarbeitung benötigt, die Sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen.
Sie haben Widerspruch gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt.
Die Einschränkung der Verarbeitung kann solange verlangt werden, wie noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen. Einschränkung der Verarbeitung bedeutet, dass die personenbezogenen Daten nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Bevor wir die Einschränkung aufheben, haben wir die Pflicht, Sie darüber zu unterrichten.
7.5 Datenübertragbarkeit
Sie haben ein Recht auf Datenübertragbarkeit, sofern die Verarbeitung auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) DSGVO) oder auf einem Vertrag beruht, dessen Vertragspartei Sie sind und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet in diesem Fall folgende Rechte, sofern hierdurch nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden: Sie können von uns verlangen, die personenbezogenen Daten, die Sie uns bereit gestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie haben das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung unserseits zu übermitteln. Soweit technisch machbar, können Sie von uns verlangen, dass wir Ihre personenbezogenen Daten direkt an einen anderen Verantwortlichen übermitteln.
7.6 Widerspruch
Sofern die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt) oder auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten) beruht, haben Sie das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Das gilt auch für ein auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) oder Buchst. f) DSGVO gestütztes Profiling. Nach Ausübung des Widerspruchsrechts verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
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7.7 Widerruf einer Einwilligung
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8. Stand und Aktualisierung dieser Datenschutzerklärung
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Stand: Mai 2018
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter
Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG,
BOStB) ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in
Textform.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der
Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus
ergebenden Folgen hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater
übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum
Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber
gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er
offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen
Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine
Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht
möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und
verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu
bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des
Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter
Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383
ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung
eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit
tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der
Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in
seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
3. Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen),
fachkundige Dritte (z. B. weitere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) sowie
datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, soweit der Auftraggeber dem vorher schriftlich
zugestimmt hat. Bei der Heranziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen
hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziff. 2
Abs. 1 verpflichten, soweit diese nicht bereits aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Steuerberater haftet für seine Mitarbeiter gemäß § 278 BGB.
Er haftet nicht für die Leistungen fachkundiger Dritter oder datenverarbeitender Unternehmen; bei
diesen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters. Zwischendiesen und dem Auftraggeber werden jeweils gesonderte Vertragsverhältnisse mit entsprechenden
haftungsrechtlichen Regelungen begründet. Hat der Steuerberater die Beiziehung eines von ihm
namentlich benannten fachkundigen Dritten oder datenverarbeitenden Unternehmen angeregt, so
haftet er lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl dieser.
3. a Elektronische Kommunikation, Datenschutz
1)
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der
erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder
einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem
Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser
Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der
Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des
Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Soweit der Auftraggeber mit dem Steuerberater die Kommunikation per Telefaxanschluss oder
über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur Einrichtung und
Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren des
Steuerberaters (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu
beteiligen.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist
Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit
es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die
Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber
beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen
Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des
Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater
jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater
Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht
erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers
vorgehen.
5. Haftung
(1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer
oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der
Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000,00 €
2)
(in Worten: eine Million €) begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt
insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die
Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also
insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der
Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung
einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft
sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/ Partner. Die Haftungsbegrenzung
gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses
fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche
Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser
Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
(2) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat,
rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung
an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch
auf diese Fälle.
6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des
Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die
Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei
Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder
seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen
Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme
ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und
Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die
Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch
nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht
verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu
unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den
Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende
Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in
Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3).
Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die
unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
7. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich
geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.
8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach
§ 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere
oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die
Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten
zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und
dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3
Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit
vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632
Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der
Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann
der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber
einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die
Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber
Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
9. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt –
von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um
ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu
erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die
zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater
vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag
bei drohendem Fristablauf).
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags
erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand
der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur
Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie
von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
(7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch
des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll,
bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und
Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des
Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in
Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten,
nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Handakten i. S. v. Abs. 1 sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner
beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel
zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten
Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBG).
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat der
Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner
Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten
und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2
StBerG).
11. Sonstiges
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich
deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.Der Steuerberater ist – nicht – bereit, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37
VSBG).
3)
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
1) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO
einschlägig sein. Dieser zählt die Rechtsgrundlagen rechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten
lediglich auf. Der Steuerberater muss außerdem die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO
durch Übermittlung zusätzlicher Informationen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläuterungen im
Hinweisblatt zu den datenschutzrechtlichen Vordrucken zu beachten.
2) Bitte ggf. Betrag einsetzen. Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, muss ein Betrag
von mindestens 1 Mio. € angegeben werden und die vertragliche Versicherungssumme muss wenigstens 1
Mio. € für den einzelnen Schadensfall betragen; anderenfalls ist die Ziffer 5 zu streichen. In diesem Fall ist
darauf zu achten, dass die einzelvertragliche Haftungsvereinbarung eine Regelung entsprechend Ziff. 5
Abs. 2 enthält. Auf die weiterführenden Hinweise im Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.3) Falls die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle gewünscht
ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist in diesem Fall
unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.